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§ 8 QEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Tätigkeitsbericht

§ 8.

Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
  2. 2. die Art der Verstöße und
  3. 3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263923

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