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§ 7 LF-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

§ 7.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 190 LAG anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von
  1. a) Mehrfachquellen,
  2. b) elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen;
  1. 2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  2. 3. Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
  3. 4. die Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten;
  4. 5. weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

  1. 1. alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  2. 2. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch
  1. a) Beeinflussung von medizinischen Geräten, wie metallischen Prothesen und elektronischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher), oder von sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen (z. B. Brillen, Ringe, Schmuck), soweit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darüber von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Kenntnis erlangt haben,
  2. b) Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände in statischen Magnetfeldern (Projektilwirkung),
  3. c) Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),
  4. d) Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen;
  1. 3. Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,
  2. 2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
  3. 3. die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
  4. 4. die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,
  5. 5. die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 187 Abs. 6 und 7 LAG sowie § 3 der Land- und forstwirtschaftlichen Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO, BGBl. II Nr. 47/2024, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

  1. 1. ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),
  2. 2. die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,
  3. 3. es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,
  4. 4. Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber erklärt, Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen,
  5. 5. eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.

Schlagworte

Frequenzspektrum, Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260411

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