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§ 7 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Angewandte Mathematik

§ 7

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Maßberechnung,
  4. 4. Material- und Zeitbedarfsberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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