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§ 6 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Arbeitstechniken,
  3. 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. Arbeitsvorgänge bei der Herstellung einer Beschichtung,
  5. 5. Arbeits- und Gesundheitsvorschriften (unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte),
  6. 6. berufsrelevante Reststoffe und Trennung, Verwertung sowie Entsorgung des anfallenden Abfalls.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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