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§ 7 KostbeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Verzicht

§ 7

(1) Teilnehmer haben einmal pro Kalenderjahr das Recht, für ihren Anschluss auf die Anwendung dieser Verordnung zu verzichten. Die Wiedereinrichtung ist jedenfalls kostenlos zu gewähren. Der Verzicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers und in Schriftform erfolgen, wobei der Teilnehmer auf die Möglichkeit zur kostenlosen Wiedereinrichtung hinzuweisen ist. Der Verzicht kann auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers für alle bestehenden und zukünftigen Anschlüsse des Teilnehmers erklärt werden. Ein vom Teilnehmer abgegebener Verzicht ist vom Betreiber nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren.

(2) Für die Einräumung eines Verzichts darf dem Teilnehmer keine Kostenreduktion oder ein anderer Vorteil angeboten werden.

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