vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 KostbeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Tarifwechsel

§ 8

Führt ein Teilnehmer einen Tarifwechsel durch, der sofort oder noch im laufenden Rechnungszeitraum aktiv wird, so ist mit Wirksamwerden des Tarifwechsels eine gesetzte automatische Sperre aufzuheben und die Entgeltstände für Einrichtungen gemäß dieser Verordnung beginnen neu zu laufen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)