Form der Meldungen
§ 7.
(1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
(2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005372
Dokumentnummer
NOR40099346
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