Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung
§ 7a.
Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
- 2. die Gesamtzahl der Spenden,
- 3. eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
- 4. die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
- 5. die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
- 6. Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
- 7. die Anzahl von Produktrückrufen und
- 8. die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005372
Dokumentnummer
NOR40135297
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