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§ 7 HabsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 7.

(1) Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.

(2) Die von den früheren Inhabern des gebundenen Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen, insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.

(3) Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich nicht zu ersetzen.

Schlagworte

StGBl. Nr. 209/1919

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000696

alte Dokumentnummer

N1191912335P

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