vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

§ 7

(1) Der jeweilige Dienststellenleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in den jeweiligen Dienststellen, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des Strafvollzugs kennenlernen soll. Für diese Praxisphase (anstaltsinterne Rotation) ist im Rahmen der v4-Ausbildung ein Monat vorzusehen; im Rahmen der v3-Ausbildung sind dafür drei Monate vorzusehen.

(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.

(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte