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§ 8 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen der Ausbildungslehrgänge

§ 8

(1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

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