§ 7.
(1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk, der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure bei Zimmertemperatur Antimon an die Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken für Saugflaschen sowie die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Schläuchen für flüssige Lebensmittel, von Dichtungsringen (für Konservendosen, Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter) aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit.
Schlagworte
Kochgeschirr
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130814
alte Dokumentnummer
N8196053788J
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