Tritt, soweit sich diese Bestimmung auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, mit Ablauf des 23.9.1994 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. Nr. 775/1994 und § 10 Abs. 2, BGBl. II Nr. 476/2003).
§ 8.
Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130815
alte Dokumentnummer
N8196053789J
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