vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Spezielle Fachkunde

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Ablaufes eines Geoinformationsproduktes von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und sich nach der Wahl des/der Prüfungskandidaten/in auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Planung einer Kartenherstellung nach Vorgaben (zB Aktualisierung, Neuausgabe),
  2. 2. Entwurf einer medialen Präsentation mit Geoinformationen,
  3. 3. Konzept für eine kundenspezifische Web-Publikation.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170511

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)