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§ 6 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Allgemeine Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Kartenkundliche Grundlagen,
  2. 2. Grundlagen grafischer Datenverarbeitung,
  3. 3. Objektbildung und Farbgestaltung,
  4. 4. Auswahl und Bewertung von Geoinformationen,
  5. 5. Digitalisierung und Informationsaufbereitung,
  6. 6. Qualitätskontrolle und gesicherte Ablage in Geodatenbanken,
  7. 7. mediengerechte Präsentation von Geoinformationen,
  8. 8. einfache Trigonometrie, Distanz- und Flächenberechnung,
  9. 9. räumliche Darstellungstechniken,
  10. 10. mediale Gestaltung.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Distanzberechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170510

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