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§ 7 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Verfahrensbestimmungen.

§ 7

(1) Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung, soweit das vorliegende Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finden weiters sinngemäß die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, Anwendung.

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