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§ 6 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Behörden.

§ 6

Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.

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