Richtlinien des Bundes
§ 7.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
- 2. den Gegenstand der Zuwendungen;
- 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
- 4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
- 5. Berichtspflichten;
- 6. Aufteilungsschlüssel;
- 7. Anweisungsmodalitäten;
- 8. Modalitäten für die Endabrechnung;
- 9. Verfahren;
- 10. Dauer.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40240293
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