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§ 5a COVID 19-Gesetz-Armut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen

§ 5a.

(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können

  1. 1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
  2. 2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen

(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40245109

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