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§ 7 Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Rezeptberechnungen/Rezeptkalkulationen (zB Umrechnungen, Anpassung von Produktionsmengengen),
  2. 2. Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren (Materialverbrauch, Bearbeitungsverluste, Materialkosten usw.),
  3. 3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Verpackung von Schokoladenerzeugnissen und Konfektwaren (Zutatenkennzeichnungsrechnung (Quid), Nährwertberechnungen usw.),
  4. 4. Brutto-, Netto- und Taragewichtrechnung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Bruttorechnung, Nettorechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236625

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