Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren
§ 6.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
- 2. Rezepte und Optimierungen,
- 3. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
- 4. Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren,
- 5. Verpackung und Produktkennzeichnung,
- 6. Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
- 7. Waren- und Lagerwirtschaft,
- 8. Kundenberatung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Warenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011617
Dokumentnummer
NOR40236624
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