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§ 6 Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
  2. 2. Rezepte und Optimierungen,
  3. 3. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
  4. 4. Schokoladenerzeugnisse und Konfektwaren,
  5. 5. Verpackung und Produktkennzeichnung,
  6. 6. Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
  7. 7. Waren- und Lagerwirtschaft,
  8. 8. Kundenberatung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Warenwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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