Verarbeitung von Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7
(1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:
- 1. Name/Firma und Anschrift;
- 2. erfasste Waren;
- 3. Unterschrift und Firmenstempel.
Die Interventionsbutter ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Die §§ 4, 5 Abs. 2 bis 5, 6, weiters die §§ 9 bis 14, sowie §§ 26 bis 30 sind anzuwenden.
(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters/einer Verarbeiterin anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
- 2. Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;
- 3. Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;
- 4. Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
- 5. Darstellung des Organisationsablaufes;
- 6. Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und
- 7. Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.
(4) Für Händler/innen, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an eine/n Verarbeiter/in oder Händler/in weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der in Z 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer/innen der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.
(5) Dem gelieferten Erzeugnis muss eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders/der Versenderin des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 bzw. der Bescheinigung gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt
- 1. die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,
- 2. Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,
- 3. die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
- 4. die Fristen für die erforderlichen Meldungen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
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