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§ 7 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 7.

Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR12149816

alte Dokumentnummer

N9198514837L

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