§ 7a.
(1) Die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund‑ soweit sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der Bundesstraßenverwaltung befinden ‑ hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR12149817
alte Dokumentnummer
N9198514838L
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