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§ 7 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

Desinfektion und Entwesung.

§ 7.

(1) Wagen, in denen Personen befördert wurden, die mit einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten behaftet oder einer solchen verdächtig sind, müssen verschlossen und entsprechend beschriftet dem nächsten geeigneten Bahnhof zur Desinfektion beziehungsweise Entwesung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu veranlassen ist, gestellt werden.

(2) Bei der Desinfektion und Entwesung ist zu beachten:

  1. a) Wagen, in denen Personen befördert wurden, die an Fleckfieber (Flecktyphus) oder Rückfallfieber erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind abzuschließen und zuverlässig zu entwesen;
  2. b) in den übrigen Fällen ist die chemische Desinfektion durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130472

alte Dokumentnummer

N8195745337J

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