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§ 7 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1952

Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Erbhofvermerk.

§ 7.

Der Erbhofvermerk im Grundbuch und die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Erbhof im Grundbuch (§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung, Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935) sind nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen zu löschen.

Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Vermerk, Anmerkung, dRGBl. I S 935/1938

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025041

alte Dokumentnummer

N2194710737T

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