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§ 8 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Zu den „Vorschriften des allgemeinen Rechtes“ siehe auch § 6. 3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht und nach allgemeinem Recht.

§ 8.

Die Vorschriften des Erbhofrechtes über die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet hat, die Einantwortung aber noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

2. Zu den „Vorschriften des allgemeinen Rechtes“ siehe auch § 6.

3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025042

alte Dokumentnummer

N2194710738T

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