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§ 7 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Bildung der Zweigwahlkommissionen

§ 7.

(1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen.

(4) An den Sitzungen der Zweigwahlkommission hat ein Vertreter des Wahlbüros mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115013

alte Dokumentnummer

N6199812637O

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