§ 6 ist mit 2.12.2024 außer Kraft getreten. Die Überschriften zum II. Hauptstückes und zum I. Abschnitt wurden daher übernommen.
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Wände und Decken in Betriebsräumen
§ 7.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
§ 6 ist mit 2.12.2024 außer Kraft getreten. Die Überschriften zum II. Hauptstückes und zum I. Abschnitt wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40266719
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