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§ 7 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2024

§ 6 ist mit 2.12.2024 außer Kraft getreten. Die Überschriften zum II. Hauptstückes und zum I. Abschnitt wurden daher übernommen.

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

§ 6 ist mit 2.12.2024 außer Kraft getreten. Die Überschriften zum II. Hauptstückes und zum I. Abschnitt wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40266719

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