II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Fußböden in Betriebsräumen
§ 6.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass die §§ 3 und 4 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Überschriften zum II. Hauptstück und die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40054669
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