§ 77d.
(1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
- 1. bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
- 2. bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
- 3. bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
- 4. bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
- 5. bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
- 6. bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
- 7. bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
- 8. bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
- 9. bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40194875
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