Gesamtbewilligung
§ 77.
(1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
- 1. Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
- 2. Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
- 3. Spezialqualifikationsausbildungen
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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