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§ 78 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

6. Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen Strafbestimmungen

§ 78.

(1) Wer

  1. 1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
  2. 2. eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  3. 3. einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6, § 46a Abs. 2 oder 3, § 61 Abs. 4 oder § 63 Abs. 2a enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

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