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§ 76 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 76.

(1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.

(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind. Bei der Festlegung der Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen.

(4) Sollten sich die gemäß Abs. 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

Schlagworte

Zulassungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40237382

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