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§ 76a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 76a.

Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. 2. Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. 3. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232372

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