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§ 76 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres

(§ 101 BHG 2013)

(§ 101 BHG 2013)

§ 76

(1) Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 in Bezug auf das jeweilige Detailbudget zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe für den gesamten Wirkungsbereich nach Abs. 2 auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.

(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) zu entsprechen.

(6) Sachverhalte, die am Stichtag der Abschlussrechnung bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Stichtag der Abschlussrechnung und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(8) Zu jeder Abschlussrechnung nach Abs. 1 und 2 sind die Beteiligungen des Bundes, die aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligung darstellen, die Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die Finanzschulden getrennt nach kurz- und langfristigen, die Rückstellungen sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte sowie über die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

(9) Kann der Wert für zukünftige Leistungen, zu denen der Bund gesetzlich verpflichtet ist, nicht auf Grund einer verlässlichen Schätzung ermittelt werden, ist dieser grob geschätzt im Anhang zu den Abschlussrechnungen darzustellen. Der Anhang hat als Mindestinhalte die Pensionszahlungen der letzten zwei Finanzjahre, und die geschätzten Pensionszahlungen der künftigen fünf Finanzjahre untergliedert, in die von der Zuwendung betroffenen Personengruppen, aufzuweisen.

(10) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.

(11) Verrechnungen für die Abschlussrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung eines Finanzjahres dürfen noch bis zum 15. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden.

(12) Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung eines Finanzjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des nächsten Finanzjahres vollständig vorzutragen.

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