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§ 77 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen

§ 77

(1) Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein Zinssatz in der Höhe von 3,25 vH zu verwenden.

(2) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.

(3) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).

(4) Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind

  1. 1. solche, in denen kein Anspruch besteht,
  2. 2. solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
  3. 3. solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.

(5) Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.

(6) Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis

  1. 1. der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
  2. 2. der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
  3. 3. der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
  4. 4. des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.

    zu ermitteln.

(7) Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis

  1. 1. der Eintrittsdaten,
  2. 2. der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
  3. 3. des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung

    zu ermitteln.

(8) Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.

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