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§ 73 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 73

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

  1. 1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
  2. 2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;
  3. 3. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144843

alte Dokumentnummer

N9194041478L

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