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§ 72 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 72

Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144842

alte Dokumentnummer

N9194041477L

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