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§ 733 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 733.

Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.

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