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§ 734 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Zweiter Titel.

Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

§ 734.

Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.

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