Verteidigung
§ 71.
Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
- 2. Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
- 3. Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160894
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