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§ 71 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Verteidigung

§ 71.

Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
  2. 2. Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
  3. 3. Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160894

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