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§ 71 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2021

5. Hauptstück

Aufsicht des Bundes

§ 71.

(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40235292

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