vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 70 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Kundmachungen

§ 70

Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)