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§ 70 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung

§ 70

(1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.

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