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§ 70 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Erholungsräume

§ 70.

(1) Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke zu bemessen.

(2) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein, daß sie als Erholungsräume dienen können.

(3) Die Erholungsräume sind mindestens mit einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar, für Spiele einzurichten.

(4) Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.

Schlagworte

Hobbyraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148982

alte Dokumentnummer

N9198151026J

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