Wahlvorschläge
§ 6.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.
(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Bei einem Kanzleisitz im Ausland ist zudem die inländische Kammerzugehörigkeit anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muss durch seine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246398
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