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§ 6 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht

§ 6.

(1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:

  1. 1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
  1. 1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  2. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  3. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
  4. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  1. 2. Lehre und Weiterbildung:
  1. 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
  2. 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
  3. 2.A.3 Studienabschlussquote
  4. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
  5. 2.A.5 Anzahl der Studierenden
  6. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  7. 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
  8. 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
  9. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  1. 3. Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
  1. 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
  2. 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
  3. 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
  1. 4. Gesellschaftliche Verantwortung:
  1. 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
  1. 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
  1. 1.A.1 Personal
  2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
  3. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  1. 6. Qualitätssicherung
  2. 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
  3. 8. Internationalität und Mobilität:
  1. 1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
  2. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  3. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  4. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
  1. 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
  2. 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
  1. 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
  2. 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  3. 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
  4. 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.

(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40247181

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