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§ 5 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Kennzahlen

§ 5.

(1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:

  1. 1. Intellektuelles Vermögen
  1. 1.A Humankapital
  2. 1.B Beziehungskapital
  3. 1.C Strukturkapital
  1. 2. Kernprozesse
  1. 2.A Lehre und Weiterbildung
  2. 2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
  1. 3. Output der Kernprozesse
  1. 3.A Lehre und Weiterbildung
  2. 3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
  1. 4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 1.A.1 Personal
  2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
  3. 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
  4. 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
  5. 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren

(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:

  1. 1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals

(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  2. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
  2. 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
  3. 2.A.3 Studienabschlussquote
  4. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
  5. 2.A.5 Anzahl der Studierenden
  6. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  7. 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
  8. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  9. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:

  1. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
  2. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  3. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
  2. 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
  3. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:

  1. 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
  2. 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  3. 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
  4. 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind derAnlage 1 zu entnehmen.

(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäßAnlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).

(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.

(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.

(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.

Schlagworte

Erhebungszeitpunkt, Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Aufnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40247180

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